I. Problemstellung
Ein Leasingnehmer nutzt auf Grundlage eines Leasingvertrages, der umsatzsteuerlich als Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren ist, ein Kfz. Dieses Kfz wird beschädigt, wobei je nach Sachlage die Beschädigung durch den Leasingnehmer oder einen Dritten verschuldet worden ist. In weiterer Folge wird durch den Leasinggeber oder durch den Leasingnehmer einem Reparaturunternehmen der Auftrag zur Schadensbehebung gegeben1). Die Rechnung aus der Reparaturleistung wird von einer Kfz-Versicherung (entweder der Haftpflicht des Schädigers oder der Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers) abgedeckt2).