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Der Fachsenat für Steuerrecht informiert:

ÖStZ 1997, 332 Heft 15 v. 1.8.1997

1. Mindestkörperschaftsteuer

Der Fachsenat für Steuerrecht hat in seiner Plenumssitzung vom 30. 4. 1997 beschlossen, dem Berufsstand auch gegen die vorgesehene Anhebung der Mindest-KöSt von 15.000 S auf 25.000 S eine konzertierte Berufungsaktion zu empfehlen. Die im Finanzausschuss des Nationalrats vorgenommenen marginalen Adaptierungen der vorgesehenen Regelung (siehe Sonderrundschreiben des Fachsenats vom 5. 6. 1997) können kein Abgehen von dieser Empfehlung bewirken. Denn die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der geplanten Neuregelung liegt in der neuerlich dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechenden Anhebung der Mindestbesteuerung auf 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals. Diese Mindeststeuer unterstellt bei allen Kapitalgesellschaften, die lediglich über das gesetzliche Mindestkapital verfügen, eine Eigenkapitalrendite von 14,7 %. Ist das Mindestkapital zulässigerweise nur mit der Hälfte eingezahlt, muss die Rendite des eingesetzten Kapitals bereits 29,4 % erreichen, um der Mindest-KöSt zu entsprechen. Dass dies den Kriterien widerspricht, die der VfGH für die Zulässigkeit einer Mindestbesteuerung aufgestellt hat, ist nach Ansicht des Fachsenats offensichtlich. Der Fachsenat wird - wie bei der letzten Berufungs- und Beschwerdeaktion - dem Berufsstand wieder zeitgerecht eine Musterberufung und - falls dies noch erforderlich sein sollte - eine Muster-VfGH-Beschwerde zur Verfügung stellen.

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