KommStG 1993: § 5 Abs 1 , FLAG 1967: § 41 Abs 3
An den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 gehören zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs 3 FLAG) und zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs 1 KommStG 1993). Zu den sonstigen Vergütungen jeder Art gehören alle Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Nicht darunter fallen Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der Ersatz von Auslagen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw für diese tätigt (zur vergleichbaren Auslegung des § 7 Z 6 GewStG 1953 siehe BMF 10. 1. 1992, SWK, A I 91). Nicht zur Beitrags- bzw Bemessungsgrundlage gehören somit Auslagenersätze, wie zB Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt.