EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 1 lit a und b
Betriebsausgaben sind
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs 4 Z 1 lit a)Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Krankenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach den Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (§ 4 Abs 4 Z 1 lit b).