EStG 1988: § 2 , § 4 Abs 4
Im In- oder Ausland getätigte Forschungsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, und zwar unabhängig von einer Patenterteilung oder zB einer positiven Stellungnahme einer Universitätsklinik. Lediglich zur Erlangung eines Forschungsfreibetrages (§ 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988) ist der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen; diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.