Mit Erkenntnis vom 12. 4. 1997, G 400/96, G 44/97, hat der VfGH die Befreiung des § 8 Z 1 KommStG für die ÖBB als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 12. 1997 in Kraft. Es werden die wesentlichen Entscheidungsgründe skizziert und einige mögliche Folgen dargestellt.