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Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG (Rohatschek, FJ 5/1997, 133)

ArtikelrundschauII. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1997, 309 Heft 14 v. 15.7.1997

Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG idF StruktAnpG muss eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung im Sinne von § 10 KStG grundsätzlich über sieben Jahre gleichmäßig verteilt werden. Im Beitrag wird die Vorgangsweise der Teilwertabschreibung anhand von Beispielen dargelegt.

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