Der durch das AbgÄG 1996 bewirkte Entfall der Notwendigkeit einer FB-Eintragung als einzig zulässigem Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung gemäß Art III, IV und V UmgrStG beseitigt die Gefahr des Scheiterns einer Umgründung wegen endgültig misslungener FB-Eintragungen. Die gleichzeitig in das UmgrStG aufgenommenen quasi-handelsrechtlichen Bestimmungen machen die fristgerechte Anmeldung auch bloß rein deklarativer FB-Eintragungen materiell notwendig.