Riel vertritt in SWK 10/1997, W 21 ff, die Auffassung, dass die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften völlig außer Acht zu lassen seien und eine Handelsbilanz - vom Falle der Fortführung im Konkurs abgesehen - niemals zu erstellen sei. Dieser Ansicht wird im Beitrag widersprochen.