§ 235 Z 3 HGB idF EU-GesRÄG verwendet den Terminus „Umgründungen“ iSd § 202 Abs 2 leg cit; allerdings sollte die Bewertung mit dem beizulegenden Wert gem § 202 Abs 1 eingefangen werden. Der durch den misslungenen Gesetzesverweis auf § 202 Abs 2 Z 1 ausgelöste Wertungswiderspruch könne - vorbehaltlich einer Richtigstellung - nur auf interpretativem Weg aufgelöst werden.