Im Beitrag wird auf die neu geschaffene Bestimmung des § 6 Z 2 lit a EStG idF BGBl 797/1996 (zwingende Aktivierung angemessener Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten als Herstellungskosten) eingegangen, die einerseits grundsätzliche, andererseits auch im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 124b Z 21 EStG idF BGBl 797/1996 den zeitlichen Geltungsbereich betreffende Verständigungsprobleme aufwerfe.