EStG 1988: § 6 , § 12 , BAO: § 22
Eine Kapitalgesellschaft (Bw) führte per 31. 12. 1989 vom Buchgewinn aus einer Beteiligungsveräußerung rd 6,8 Mio S einer Übertragungsrücklage (§ 12 EStG 1988) zu. Im September des darauf folgenden Jahres wurde eine VermögensverwaltungsGmbH gegründet, an deren Stammkapital von 6,501 Mio S sich die Bw mit 6,5 Mio S beteiligte. In der Folge übertrug sie die Rücklage auf diese Beteiligung. Mit Stichtag 1. November 1990 kam es zur Verschmelzung der VermögensverwaltungsGmbH mit der Bw. Der dabei entstandene Buchgewinn wurde einer Rücklage nach § 1 (3) StruktVG zugeführt.