Die Europäische Kommission hat am 29. 1. 1997 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der 6. EG-RL im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem verabschiedet (KOM [97] 4 endg). Diese Regelungen sollen ab 1. 1. 1999 in den Mitgliedstaaten wirksam werden. Damit ist der erst seit April 1994 in Kraft getretenen Leistungsortsbestimmung für Telekommunikationsdienste (§ 3a Abs 10 Z 13 UStG 1994) schon jetzt eine Befristung vorgegeben.