In der Literatur und Judikatur ist die steuerliche Behandlung der verdeckten Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in eine (ebenfalls im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer) Kapitalgesellschaft bis zum Inkrafttreten des EStG 1988 umstritten1)). Seit dem EStG 1988 besteht deswegen Klarheit, da§ 31 Abs 7auf die Bestimmung des§ 6 Z 14verweist, wonach die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Tausch gilt.