EStG 1988: § 37
An das BMF sind zahlreiche Anfragen hinsichtlich des Erfordernisses der Außerordentlichkeit der Einkünfte im Zusammenhang mit der Änderung der Gewinnermittlungsart herangetragen worden (§ 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF vor und nach dem SteuerreformG 1993, BGBl 1993/818, sowie nach dem StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201). Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus mehrfach zur Frage des „freiwilligen“ Wechsels der Gewinnermittlungsart Stellung genommen (§ 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF vor dem SteuerreformG 1993). Ein solcher „freiwilliger“ Wechsel war letztmalig zum 1. 1. 1993 möglich. Im Folgenden gibt das BMF seine Rechtsansicht dazu bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden damit nicht begründet.