EStG 1988: § 16
Dieser Erlass regelt insbesondere die steuerliche Behandlung jener Aufwendungen, die nach der Verkehrsauffassung typischerweise mit der Ausübung eines politischen Mandats verbunden sind. Steht eine nicht gesondert entlohnte politische Funktion (zB die eines ehrenamtlich tätigen Bezirksparteivorsitzenden) mit einem politischen Mandat in untrennbarem Zusammenhang (der Bezirksparteivorsitzende ist Mandatar in dem Wahlkreis, der den Bezirk einschließt), dann sind auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der nicht gesondert entlohnten politischen Funktion als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für Aufwendungen, die mit einer politischen Funktion zusammenhängen, hat - so wie bei anderen betrieblichen oder beruflichen Aufwendungen - eine Angemessenheitsprüfung grundsätzlich zu unterbleiben.