Seit 1. 1. 1997 steht Ärzten ein Vorsteuerabzug unter anderem auch für die Miete der Ordinationsräumlichkeiten nicht mehr zu. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Miete mit 20 % USt und vollem Vorsteuerabzug oder ohne USt und Verlust des Vorsteuerabzuges für das betreffende Bestandsverhältnis zu verrechnen. Der Beitrag befasst sich mit der Problematik des „angemessenen Ausgleichs“ gemäß § 30 UStG für Mehr- oder Minderbelastungen in solchen Fällen.