BAO: § 276
Wenngleich gem § 278 BAO die AbgBeh zweiter Instanz Zurückweisungsgründe aufzugreifen und darüber abzusprechen hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlichen Regelung in § 276 BAO die AbgBeh erster Instanz sachlich dafür zuständig, verspätete Vorlageanträge zurückzuweisen. Wird ein derartiger Zurückweisungsgrund nicht erkannt und erst von der AbgBeh zweiter Instanz aufgegriffen, so darf diese - um den vorgesehenen Instanzenzug nicht zu verkürzen - nicht selbst die Zurückweisung aussprechen sondern hat die AbgBeh erster Instanz anzuweisen, bescheidmäßig die Zurückweisung auszusprechen. Demgemäß unterscheidet auch Lehre und Rechtsprechung Zurückweisungsgründe dahingehend, ob Verspätung oder sonstige Unzulässigkeit des Vorlageantrages vorliegt, wobei ersterenfalls die AbgBeh erster Instanz den Zurückweisungsbescheid zu erlassen haben und nur bei sonstiger Unzulässigkeit des Vorlageantrages auch die AbgBeh zweiter Instanz zurückweisungsbefugt ist (VwGH 5. 2. 1992, 91/13/0195, Ritz, BAO-Kommentar, § 276 Tz 20; Stoll, BAO-Kommentar III, 2721).