Mit dem Beschluss B 7/95 vom 27. 6. 1996 hat der VfGH das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988, BGBl 1988/400, sowie der § 33 Abs 4 Z 3, § 34 Abs 7 und § 57 Abs 2 Z 3 EStG 1988 idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl 1992/312, eingeleitet1)). In der Begründung zum Beschluss äußert der VfGH die Bedenken, dass die einkommensteuerlichen Bestimmungen zur Familienbesteuerung auch in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992 dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Nachfolgend sollen Grundsätze und Probleme der Familienbesteuerung kurz beleuchtet und ein möglicher Lösungsansatz dargestellt werden.