Erlässe des BMFÖStZ 1997, 225 Heft 10 v. 15.5.1997
Nach Auffassung des BMF fallen Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen unter die Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG 1988 und gehören damit nicht zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und der Kommunalsteuer.