Errichtet der Verkäufer eines Grundstückes noch vor Übergabe ein Gebäude und ist der Verkäufer Bauherr, dann ist die Lieferung des Gebäudes von der USt befreit und vom VSt-Abzug ausgeschlossen. Die nicht abzugsfähige VSt kann jedoch in der Rechnung ausgewiesen und so dem Käufer der VSt-Abzug ermöglicht werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach diese Möglichkeit erst mit Lieferung des Grundstückes und nicht bereits für Teilabrechnungen mit Vorauszahlungen besteht, stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang.