Entgegen den LStR genügt es für die Bauträgereigenschaft von Unternehmen iSv § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG, 2. Teilstrich, wenn die Schaffung von Wohnungseigentum einen unter mehreren Betriebsgegenständen bildet. Ein mit einem Bauträger im Sinne der Gesetzesstelle abgeschlossener Kaufvertrag erfüllt auch das Erfordernis von „mindestens achtjährig gebundenen Beträgen“.