Der Beitrag geht der Frage nach, wann eine KESt-Entlastung an der Quelle dennoch möglich ist bzw nach welchem Maßstab eine Entlastung im Rückerstattungsverfahren von der Finanzverwaltung vorzunehmen ist, wenn die EU-Muttergesellschaft nicht mit eigenen oder geleasten Arbeitnehmern operativ tätig ist.