Bei der Veräußerung von Anlagevermögen sei unklar, ob und wann der Restbuchwert oder die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsgutes als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und wann der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob die vom BFH gefundene Lösung, den Restbuchwert oder die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten einerseits und den Veräußerungserlös andererseits in verschiedenen Perioden zu erfassen, zutreffend sei.