Im Beitrag wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Während einer aufrechten Ratenbewilligung wurden die Einkommensteuervorauszahlungen um 5 % erhöht. Mangels Entrichtung des entsprechenden Ausgleichsviertels wurde sofort ein Rückstandsausweis ausgestellt. Die Autoren begründen die Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise.