Der Bw, ein Transportunternehmer, führte im Auftrag einer Fluggesellschaft Transporte von Waren, die im Zuge eines Gesamtbeförderungsauftrages der Fluggesellschaft entweder in das oder aus dem Ausland befördert wurden, zwischen den Flughäfen Salzburg, Linz und Wien durch. Aus diesem Sachverhalt lässt sich ableiten, dass die Fluggesellschaft - vonSeiten des Auftraggebers der Güterbeförderung - Hauptfrachtführer und der Bw Unterfrachtführer ist. Bei der Einschaltung von Unterfrachtführern richtet sich die Steuerfreiheit gem § 6 Z 4 UStG danach, wer tatsächlich die Grenzüberschreitung vornimmt. Eine insgesamt grenzüberschreitende und daher steuerfreie Leistung erbrachte somit ausschließlich die Fluggesellschaft, der Bw erbrachte eine rein im Inland stattfindendeBeförderungsleistung.