Im Streitjahr wurde die Tageslosungsermittlung in Form einer Sammelbuchung, dh ohneTrennung in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze, vorgenommen. Der VwGH stellte dazu wiederholt fest, dass in Fällen, in denen Umsätze an ausländische Abnehmer in denfortlaufenden Aufzeichnungen eines Unternehmens gleich allen anderen Umsätzen, ohneKennzeichnung des steuerfreien Ausfuhrumsatzes so aufgenommen werden, dass sie zusammen mit den übrigen am gleichen Tag erzielten Barerlösen in einer im Kassabuchaufscheinen, keinen ordnungsgemäßen buchmäßigen Nachweis darstellen. Denbuchmäßigen Nachweis kann auch ein Verzeichnis, das erst bei Rücklagen derAusfuhrnachweise angelegt wird, nicht ersetzen.