BAO: § 293b
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Voraussetzung ist eine qualifizierte Rechtswidrigkeit. Der Bescheid muss auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen. Offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Sie kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen mit früheren aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich. (Im Beschwerdefall war in Vorjahren eine Investitionsrücklage gebildet worden; dessen ungeachtet wurde innerhalb der Verwendungsfrist ein Investitionsfreibetrag gewinnwirksam geltend gemacht, obwohl dieser gegen die Rücklage zu verrechnen gewesen wäre.)