Werden innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und damit zusammenhängende selbständige sonstige Leistungen, Werkleistungen und Vermittlungsleistungen entsprechend den Bestimmungen des UStG 1994 in Deutschland erbracht oder durch Verwendung einer (d) UID nach Deutschland verlagert, ist aus Vereinfachungsgründen vom gesonderten Steuerausweis abzusehen.