USt-Vorauszahlungsbescheide scheiden durch die Veranlagung aus dem Rechtsbestand aus. Diesbezügliche Berufungen sind nach Veranlagung zurückzuweisen. Daraus entstehen für von den USt-VZ „abgeleiteten“ Abgaben Rechtsschutzprobleme. Im Beitrag werden Lösungen hiefür vorgestellt und wird auf den Erlass des BMF vom 14. 12. 1995 verwiesen.