Durch die Einführung des RLG wurde in das Gliederungsschema der Bilanz für Dienstleistungsunternehmen die Position „noch nicht abrechenbare Leistungen“ aufgenommen. Diese sind ohne Gewinnrealisierung in den Vorräten des Umlaufvermögens auszuweisen. Am Bilanzstichtag abrechenbare, aber noch nicht abgerechnete Leistungen unterliegen jedoch der Gewinnrealisierung. Im Beitrag werden die damit verbundenen Praxisprobleme und ein Lösungsansatz für die buchhalterische Behandlung aufgezeigt.