Nach einer Analyse der VfGH-Entscheidung zur Liebhaberei gelangt der Beitrag zu folgendem Lösungsansatz: Die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ist jedes Jahr neu und nur zukunftsbezogen durchzuführen; vergangene (Liebhaberei-) Jahre bleiben außer Betracht, das Problem der Änderung der Bewirtschaftungsart stellt sich in der bisherigen Form nicht mehr.