Nach Auffassung des Autors werden Wartetastenverluste aus IFB - als besondere Form des Verlustvortrages - durch einen Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG bei Buchwertfortführung nicht berührt und verbleiben beim einbringenden Gesellschafter. Als Maßnahme der Einkommensermittlung sind die übernehmende Personengesellschaft und damit die neuen Mitunternehmer von der Verlustklausel des § 10 Abs 8 EStG für einen alten IFB nicht berührt. Es ist daher dem in einen Betrieb einsteigenden Mitunternehmer kein Wartetastenverlust zuzurechnen.