In Art I Z 6 des EU-GesRÄG ist die Abschaffung des bisher im § 208 HGB kodifizierten umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips geplant. Da es nach Ansicht der Autoren schon bisher nur aufgrund der Bestimmungen des § 208 HGB möglich war, die Steuerbegünstigung des § 6 Z 2 lit c EStG in Anspruch zu nehmen, wäre eine Beibehaltung des § 208 HGB idgF opportun.