Die ersatzlose Abschaffung des Sanierungsgewinns ab dem Veranlagungsjahr 1998 wird auch nach der „Verewigung“ des Verlustvortrags zu wirtschaftlichen Härten führen. Eine überlegenswerte Alternative zur Abschaffung des Sanierungsgewinns ist die Herabsetzung der Buchwerte der Aktiva im Ausmaß des Schulderlasses: Danach wäre der Sanierungsgewinn zwar steuerpflichtig, die Steuer würde aber gestundet. Daneben würde nach diesem Vorschlag der Gewinn aus dem Forderungserlass nicht in einem Zeitpunkt realisiert, sondern anteilig über die (gesamte) Nutzungsdauer der herabgesetzten Aktiva.