Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) lautet:
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.