Im Zusammenhang mit Reihengeschäften, an denen sowohl Drittlandsunternehmer als auch Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet beteiligt sind, ergeben sich eine Fülle von möglichen Sachverhalten. Nach Auffassung des Autors kann der Großteil der Varianten rechtlich eindeutig beurteilt werden. In seinem Beitrag stellt er jedoch einen konkreten Sachverhalt dar, der weiterhin ungelöst sei.