Um Genussrechte als materielles Eigenkapital auszuweisen, werden zwei Kriterien definiert: Gewinnabhängigkeit der Vergütung des zur Verfügung gestellten Kapitals und Nachrangigkeit.
Im Hinblick auf die Risikofunktion des Eigenkapitals sind nach Auffassung der Autorin beide Kriterien gemeinsam zu erfüllen.