Nach der Rsp des VwGH ist ein Praxiswert dann nicht abzuschreiben, wenn der Praxisinhaber sich vergesellschaftet. Der VwGH stützt sich dabei auf den BFH. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 24. 2. 1994 seine Rsp geändert: Der Praxiswert ist auch dann abschreibbar, wenn er in eine Sozietät eingebracht wird, die Nutzungsdauer wird etwa doppelt so lang angenommen als beim Erwerb einer Einzelpraxis. Im Beitrag wird der Stand der Diskussion in Österreich, das BFH-Urteil und dessen Auswirkungen auf Österreich behandelt.