MF, 7. 12. 1995
Die Ausführungen im Protokoll stellen Ergänzungen und Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen dar*) .
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
Aufwendungen für eine Tätigkeit, bei der keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden
Der antragstellende Steuerpflichtige ist als Militärpfarrer und darüber hinaus in einer Gemeinde als Kaplan tätig. Außerdem übte er im betreffenden Jahr verschiedene Seelsorgedienste im ganzen Bundesland aus (Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen, Taufen uam) . Regulär entlohnt wurde er nur für seine Tätigkeit als Militärseelsorger.