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Zuständigkeit des Spruchsenates

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 62 Heft 3 v. 1.2.1996

FinStrG: § 58 und § 64

Gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG ist die Zuständigkeit des Spruchsenates als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz nur gegeben, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143 FinStrG) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen. Gemäß § 64 Abs 2 FinStrG hat der Spruchsenat das Verfahren auch dann zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die im § 58 Abs 2 leg cit umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind. Ergibt sich jedoch, dass das Gericht oder ein anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen. Diese Bestimmung hat den Zweck, arbeitsvereinfachend eine Verzögerung des Finanzstrafverfahrens zu vermeiden; sie dient also dem Prinzip der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie. Die gesetzlich vorgesehene Heilung der Unzuständigkeit belastet im Übrigen den betroffenen Beschuldigten weder rechtlich noch tatsächlich. Die Sanierungswirkung erfasst auch jene Fälle, in denen ohne Änderung der Sachlage die Unzuständigkeit des Spruchsenates von Anfang an gegeben war, wie etwa auch im Falle des Fehlens einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 58 Abs 2 lit b FinStrG. Eine (nachträgliche) die Unzuständigkeit bewirkende Umstandsänderung ist somit für die Anwendbarkeit der Sanierungsvorschrift nicht erforderlich.

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