Mit dem Erk 16. 7. 1996, 96/14/0002, 0003, hat der VwGH die Auslegung zum Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 (auch als „großes Pendlerpauschale“ oder „Unzumutbarkeitspauschale“ bezeichnet) völlig neu ausgerichtet. Dieses große Pendlerpauschale kommt zur Anwendung, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke) nicht zumutbar ist.