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Die Lohnverrechnung nach dem StruktAnpG 1996Die Änderungen ab 1. 1. 1997

Mag. Walter Lindenthal, , 1ÖStZ 1996, 549 Heft 23 v. 1.12.1996

Im ersten Teil dieser Artikelserie2)2) Lindenthal, Die Lohnverrechnung nach dem StrukturanpassungsG 1996 - Die Änderungen für 1996, ÖStZ 1996, 321 - wird nachfolgend als „1. Teil“ bezeichnet. ) wurden die bereits 1996 zu beachtenden Änderungen in der Lohnverrechnung insbesondere aufgrund des StruktAnpG 1996 dargestellt. Nunmehr werden die ab 1. 1. 1997 gültigen Neuerungen und Modifikationen unter Berücksichtigung des dazu ergangenen BMF-Erlasses3)3)Durchführungserlass zur Lohnverrechnung ab Jänner 1997 aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, GZ 07 0104/5-IV/7/96 vom 28. Oktober 1996, veröffentlicht im AÖF im November 1996. ) vor allem in rechentechnischer Darstellung behandelt. Dabei wird ua auch auf den Beiträgen über die Abrechnung laufender4)4) Lindenthal, Die Abrechnung laufender Bezüge (§ 66 EStG) in der Lohnverrechnung ab 1. 1. 1994 (bzw. 1. 8. 1994), ÖStZ 1994, 281. ) und sonstiger Bezüge5)5) Lindenthal, Die Besteuerung der Sonstigen Bezüge (§ 67 EStG) ab 1. 1. 1994, ÖStZ 1994, 189. ) sowie bei Vorliegen von Sachbezügen6)6) Lindenthal, Die Lohnverrechnung bei Vorliegen von Sachbezügen, ÖStZ 1995, 53. ) aufgebaut. Den Schwerpunkt bildet die Berücksichtigung der Sozialversicherungs-Beiträge bei der Abrechnung der sonstigen Bezüge nach dem neuen § 67 Abs 12 7)7)Alle Verweise ohne expliziter Nennung des Gesetzes beziehen sich auf das EStG 1988 idF BGBl 1996/600 vom 31. 10. 1996.
Folgende Abkürzungen werden verwendet: LSt = Lohnsteuer; SA(P) = Sonderausgaben(pauschale), WK(P) = Werbungskosten(pauschale), ag Bel = außergewöhnliche Belastungen (§ 34 und § 35), LFB = Landarbeiterfreibetrag (§ 104); SoB = sonstige Bezüge (§ 67).
Die rechentechnischen Ausführungen zum LFB gelten nach den § 2 Abs 2 und § 62 Z 10 auch für den Freibetrag nach § 105.
).

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