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Abänderung des Gewerbesteuerbescheides im Rechtsmittelverfahren

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 511 Heft 21 v. 1.11.1996

BAO: § 296

Wenn die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid aufgrund der Bestimmung des § 296 BAO auch einen geänderten Gewerbesteuerbescheid zur Folge hat, so stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, über eine Berufung betreffend Gewerbesteuer abzusprechen, bevor die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens Erledigung gefunden hat. Der Gewerbesteuerbescheid hängt in einem derartigen Fall insoweit vom Wiederaufnahmebescheid ab, als durch die allfällige Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid außer Kraft tritt, wodurch aber auch die in § 296 BAO gründende Berechtigung zur Erlassung eines geänderten Gewerbesteuerbescheides wegfällt. Wie zum Verhältnis zwischen Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheid ergibt sich auch für diese Konstellation, dass die (neuerliche) Sachentscheidung erst getroffen werden soll, wenn die Voraussetzung ihrer verfahrensrechtlichen Zulässigkeit geklärt sind. Über eine Berufung gegen den auf § 296 BAO beruhenden Gewerbesteuerbescheid darf daher nicht vor der Erledigung über die Berufung betreffend Wiederaufnahme abgesprochen werden. Dieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung bestätigt: § 296 BAO normiert als Rechtsbedingung nur die Abänderung oder die nachträgliche Erlassung, aber im Gegensatz zu § 295 BAO nicht auch die nachträgliche Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Stellte sich im Berufungsverfahren ein Eingriff in die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides als rechtswidrig heraus, weil die Voraussetzungen des § 303 BAO nicht gegeben sind, so bliebe trotzdem der über § 296 BAO aus der (unzulässigen) Änderung des Einkommensteuerbescheides abgeleitete Eingriff in die Rechtskraft des Gewerbesteuerbescheides bestehen, wenn über die Berufung betreffend Gewerbesteuer bereits früher abgesprochen werden würde.

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