ZustellG: § 4
Nimmt der Zusteller die Zustellung einer Sendung an der (ihm bekannten) richtigen Adresse durch Hinterlegung vor, obwohl auf der Sendung eine unrichtige Abgabestelle angeführt ist, so liegt kein die Zustellwirkung verhindernder Zustellmangel vor.
22.05.1996, 92/14/0095