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Begriff „Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren“ (Gesellschaftsteuertatbestand)

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 510 Heft 21 v. 1.11.1996

KVG: § 6 Abs 1 Z 3 (entspricht § 5 Abs 1 Z 3 jetziger Rechtslage)

§ 6 Abs 1 Z 3 KVG schreibt nicht vor, wie der „Gewinn“ zu berechnen ist. Auch kommt es auf Begriffe wie zB „Bruttogewinn“ nicht an, sondern es ist die zitierte Gesetzesstelle so zu verstehen, dass davon jede Beteiligung am Ertrag der Kapitalgesellschaft erfasst wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Steuertatbestandes ist nur, dass die Berechnungsgrundlage nicht eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft unabhängige Größe sein darf.

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