KVG: § 6 Abs 1 Z 3 (entspricht § 5 Abs 1 Z 3 jetziger Rechtslage)
§ 6 Abs 1 Z 3 KVG schreibt nicht vor, wie der „Gewinn“ zu berechnen ist. Auch kommt es auf Begriffe wie zB „Bruttogewinn“ nicht an, sondern es ist die zitierte Gesetzesstelle so zu verstehen, dass davon jede Beteiligung am Ertrag der Kapitalgesellschaft erfasst wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Steuertatbestandes ist nur, dass die Berechnungsgrundlage nicht eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft unabhängige Größe sein darf.