Die Autoren kommen nach Ausführungen zur Wirkung der Endbesteuerung und zur Erstattungsregelung des § 97 Abs 4 EStG zum Schluss, dass jener Auslegung der Vorzug zu geben sei, wonach auch beschränkt Steuerpflichtige eine Rückerstattung der KESt nach § 97 Abs 4 beantragen können. Für Einkünfte iSd § 98 Z 5 EStG müsste damit jedoch die Möglichkeit zur Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG geschaffen werden.