Der Buchnachweis bei Dreiecksgeschäften gemäß Art 25 UStG 1994 unterscheidet sich nach Auffassung der Autoren vom Regelfall dadurch, dass der Nachweis der Warenbewegung auf die Beförderung oder Versendung an den dritten (letzten) Unternehmer im Dreieck, also den Empfänger bezogen ist, während die Nachweise betreffend Unternehmereigenschaft und Verwendung für das Unternehmen des Abnehmers sowie ig Erwerb durch den Abnehmer für den mittleren Unternehmer im Dreieck, also den Erwerber betreffen.