Nach § 225 Abs 1 HGB idF EU-GesRÄG ist der Posten „Eigenkapital“ dann in „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ umzubenennen, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist. Es sei wirtschaftlich betrachtet bedenklich, dass nunmehr im Rahmen der Berechnung einer Überschuldung zu Buchwerten die offenkundig vorliegende Eigenkapitaleigenschaft der unversteuerten Rücklagen und allfälliger sonstiger als Sonderposten unmittelbar nach dem nominellen Eigenkapital ausgewiesener Größen gänzlich negiert wird.